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   BGH, 16.07.2020 - VII ZR 204/18   

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https://dejure.org/2020,22810
BGH, 16.07.2020 - VII ZR 204/18 (https://dejure.org/2020,22810)
BGH, Entscheidung vom 16.07.2020 - VII ZR 204/18 (https://dejure.org/2020,22810)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - VII ZR 204/18 (https://dejure.org/2020,22810)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrags aufgrund ergänzender Vertragsauslegung ; Erstattung der Umsatzsteuer ; Beeinflussung der ergänzenden Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Werkunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger) ...

  • rewis.io

    Bauvertrag zwischen Bauunternehmer und Bauträger: Anspruch des Bauunternehmers auf Zahlung der von dem Bauträger an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer bei Antrag des Bauträgers auf Erstattung der Steuer in der Insolvenz des Bauunternehmers

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrags aufgrund ergänzender Vertragsauslegung; Erstattung der Umsatzsteuer; Beeinflussung der ergänzenden Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Werkunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger) ...

  • datenbank.nwb.de

    Bauvertrag zwischen Bauunternehmer und Bauträger: Anspruch des Bauunternehmers auf Zahlung der von dem Bauträger an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer bei Antrag des Bauträgers auf Erstattung der Steuer in der Insolvenz des Bauunternehmers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauträger verlangt Umsatzsteuer erstattet: Auch der insolvente Unternehmer kann Zahlung an sich verlangen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauträger beantragt Umsatzsteuererstattung: Insolventer Unternehmer kann Zahlung verlangen! (IBR 2020, 505)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Bauleistungen in der Umsatzsteuer
    Werklieferungen
    Bauleistungen in Bauträgerfällen
    Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
    Die maßgeblichen Umsätze i.S.d. § 13b Abs. 2 UStG
    Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Bauleistungen
    Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuld bei der Ausführung von Bauleistungen
    Bauleistereigenschaft von Bauträgern
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 1144
  • MDR 2020, 1370
  • NZBau 2020, 637
  • NZI 2020, 909
  • WM 2020, 1638
  • BauR 2020, 1771
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.05.2018 - VII ZR 157/17

    Bauvertrag zwischen Bauunternehmer und Bauträger: Anspruch des Bauunternehmers

    Auszug aus BGH, 16.07.2020 - VII ZR 204/18
    Die durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (BFH, Urteil vom 22. August 2013 - V R 37/10, BFHE 243, 20) veranlasste ergänzende Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Werkunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger) wird durch die Insolvenz des leistenden Unternehmers nicht beeinflusst (Bestätigung von BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524).

    Entsprechend den Grundsätzen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2018 (VII ZR 157/17) seien auch im Streitfall die Vertragsparteien zwar davon ausgegangen, dass die Beklagte als Leistungsempfänger nach § 13b UStG die Umsatzsteuerbeträge zu tragen habe, was sich als unrichtig herausgestellt habe.

    a) Der Senat hat bereits entschieden, dass einem Bauunternehmer bei einem vor dem Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) abgeschlossenen Bauvertrag mit einem Bauträger aufgrund ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen seinen Vertragspartner zusteht, wenn beide Vertragsparteien übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011 ausgegangen sind, der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat und wegen eines Erstattungsverlangens des Bauträgers für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 6/18 Rn. 22, NZBau 2019, 242; Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 18-35, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524).

    aa) Der Senat kann die ergänzende Vertragsauslegung des Berufungsgerichts im Streitfall uneingeschränkt überprüfen, da es sich bei dem in Rede stehenden Vertrag um eine typische Vertragsgestaltung handelt, die über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus regelmäßig mit gleichförmigem Inhalt im geschäftlichen Verkehr verwendet wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 19-21, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524).

    bb) Die Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung, die Vorrang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 36, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524), sind erfüllt.

    Die Interessenlage der Parteien im vorliegenden Fall ist mit derjenigen vergleichbar, die der Entscheidung von 17. Mai 2018 (VII ZR 157/17, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524) zugrundelag.

    Für sie ist es unerheblich, ob ihr als Anspruchsteller der Kläger oder das Finanzamt gegenübertritt (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 35, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524; BFH, Urteil vom 23. Februar 2017 - V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, juris Rn. 24 ff.).

  • BFH, 22.08.2013 - V R 37/10

    Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen" - Unionsrechtlich gebotene

    Auszug aus BGH, 16.07.2020 - VII ZR 204/18
    Die durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (BFH, Urteil vom 22. August 2013 - V R 37/10, BFHE 243, 20) veranlasste ergänzende Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Werkunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger) wird durch die Insolvenz des leistenden Unternehmers nicht beeinflusst (Bestätigung von BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524).

    Mit Urteil vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) entschied der Bundesfinanzhof, dass § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 entgegen der einschlägigen Umsatzsteuer-Richtlinie einschränkend dahin auszulegen sei, dass es für den Übergang der Steuerschuldnerschaft darauf ankomme, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte bauwerksbezogene Werklieferung oder sonstige Leistung selbst zur Erbringung einer derartigen Leistung verwende.

    Dies treffe auf Bauträger nicht zu, die die erbrachten Leistungen für die Bebauung eigener, zur Veräußerung vorgesehener Grundstücke verwendeten (BFH, Urteil vom 22. August 2013 - V R 37/10, BFHE 243, 20, juris Rn. 39 ff., 50 ff.).

    a) Der Senat hat bereits entschieden, dass einem Bauunternehmer bei einem vor dem Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) abgeschlossenen Bauvertrag mit einem Bauträger aufgrund ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen seinen Vertragspartner zusteht, wenn beide Vertragsparteien übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011 ausgegangen sind, der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat und wegen eines Erstattungsverlangens des Bauträgers für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 6/18 Rn. 22, NZBau 2019, 242; Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 18-35, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524).

    Diese Gefahr besteht im vorliegenden Fall aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20), der in der Folge geänderten Verwaltungspraxis und des Umstands, dass die Beklagte einen Erstattungsantrag gestellt hat.

  • BFH, 23.02.2017 - V R 16/16

    Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

    Auszug aus BGH, 16.07.2020 - VII ZR 204/18
    § 27 Abs. 19 UStG ist in der einschränkenden Auslegung durch den Bundesfinanzhof (vgl. dazu BFH, Urteil vom 23. Februar 2017 - V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, juris Rn. 24 ff., 62) sowohl verfassungsgemäß als auch unionsrechtskonform (BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 6/18 Rn. 18, NZBau 2019, 242).

    Für sie ist es unerheblich, ob ihr als Anspruchsteller der Kläger oder das Finanzamt gegenübertritt (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 35, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524; BFH, Urteil vom 23. Februar 2017 - V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, juris Rn. 24 ff.).

  • BGH, 10.01.2019 - VII ZR 6/18

    Inanspruchnahme einer Tischlerei auf Zahlung eines Umsatzsteuerbetrags aus

    Auszug aus BGH, 16.07.2020 - VII ZR 204/18
    a) Der Senat hat bereits entschieden, dass einem Bauunternehmer bei einem vor dem Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) abgeschlossenen Bauvertrag mit einem Bauträger aufgrund ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen seinen Vertragspartner zusteht, wenn beide Vertragsparteien übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011 ausgegangen sind, der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat und wegen eines Erstattungsverlangens des Bauträgers für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 6/18 Rn. 22, NZBau 2019, 242; Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 18-35, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524).

    § 27 Abs. 19 UStG ist in der einschränkenden Auslegung durch den Bundesfinanzhof (vgl. dazu BFH, Urteil vom 23. Februar 2017 - V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, juris Rn. 24 ff., 62) sowohl verfassungsgemäß als auch unionsrechtskonform (BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 6/18 Rn. 18, NZBau 2019, 242).

  • BGH, 20.08.2009 - VII ZR 205/07

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Abschlagszahlung nach Abnahme einer

    Auszug aus BGH, 16.07.2020 - VII ZR 204/18
    Gleiches gilt, wenn die Abnahme erfolgt ist, die Leistung des Auftragnehmers fertig gestellt ist und die Frist abgelaufen ist, binnen derer der Auftragnehmer gemäß § 14 Nr. 3 VOB/B die Schlussrechnung einzureichen hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2009 - VII ZR 205/07 Rn. 42 ff., BGHZ 182, 158).
  • BGH, 23.09.2004 - VII ZR 173/03

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Berufungsverfahren; Fälligkeit der

    Auszug aus BGH, 16.07.2020 - VII ZR 204/18
    Ist die Vorlage einer Schlussrechnung infolge des Zeitablaufs und der Insolvenz des Auftragnehmers unmöglich geworden, kommt eine Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2004 - VII ZR 173/03, BauR 2004, 1937 = NZBau 2005, 40, juris Rn. 22).
  • BGH, 26.06.2014 - VII ZR 247/13

    Entgeltforderung aus der Überlassung von Datenmaterial zu Zwecken der

    Auszug aus BGH, 16.07.2020 - VII ZR 204/18
    Das Fehlen einer die Umsatzsteuer gemäß § 14 UStG ausweisenden Rechnung kann nur dazu führen, dass Zahlung Zug um Zug gegen Vorlage der Rechnung verlangt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - VII ZR 247/13 Rn. 13, NJW-RR 2014, 1520; Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 125/10 Rn. 44, GRUR 2012, 711).
  • BGH, 27.10.2011 - I ZR 125/10

    Barmen Live

    Auszug aus BGH, 16.07.2020 - VII ZR 204/18
    Das Fehlen einer die Umsatzsteuer gemäß § 14 UStG ausweisenden Rechnung kann nur dazu führen, dass Zahlung Zug um Zug gegen Vorlage der Rechnung verlangt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - VII ZR 247/13 Rn. 13, NJW-RR 2014, 1520; Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 125/10 Rn. 44, GRUR 2012, 711).
  • BGH, 27.04.2023 - VII ZR 144/22

    Zu Vergütungsansprüchen einer Hochzeits-Fotografin nach Verlegung des

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die ergänzende Vertragsauslegung Vorrang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 36 m.w.N., BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524; Urteil vom 16. Juli 2020 - VII ZR 204/18 Rn. 18, BauR 2020, 1771 = NZBau 2020, 637).
  • BGH, 14.10.2021 - VII ZR 242/20

    Zahlungsanspruch von Restwerklohn in Höhe eines Umsatzsteuerbetrags gegen einen

    aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass einem Bauunternehmer bei einem vor dem Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) abgeschlossenen Bauvertrag mit einem Bauträger aufgrund ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen seinen Vertragspartner zusteht, wenn beide Vertragsparteien übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b UStG a.F. (vorliegend: § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG 2010 sowie § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011) ausgegangen sind, der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat und wegen eines Erstattungsverlangens des Bauträgers für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - VII ZR 204/18 Rn. 14, BauR 2020, 1771 = NZBau 2020, 637; Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 6/18 Rn. 22, NZBau 2019, 242; Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 18 ff., BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524).

    (1) Der Senat kann die ergänzende Vertragsauslegung des Berufungsgerichts uneingeschränkt überprüfen, da es sich bei dem in Rede stehenden Vertrag um eine typische Vertragsgestaltung handelt, die über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus regelmäßig mit gleichförmigem Inhalt im geschäftlichen Verkehr verwendet wird (BGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - VII ZR 204/18 Rn. 17, BauR 2020, 1771 = NZBau 2020, 637; Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 6/18 Rn. 24, NZBau 2019, 242; Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 19 ff., BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524).

  • OLG Celle, 23.12.2020 - 14 U 51/18

    Rechtsstellung des Nachunternehmers eines Bauträgers bei irrtümlicher Abführung

    Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 16. Juli 2020 - VII ZR 204/18 - (Bl. 193 - 198 d. A. Bd. II) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle zurückverwiesen.

    Im zugrundeliegenden Verfahren besteht aber eine Besonderheit, die der BGH in seiner Entscheidung vom 16. Juli 2020 - VII ZR 204/18 - (Bl. 193 - 198 d. A. Bd. II) aus Sicht des Senats nicht hinreichend beachtet hat.

    Der BGH hat in seinem Urteil vom 16. Juli 2020 - VII ZR 204/18 -, Leitsatz und Rn. 20, Bl. 193 - 198 d. A. Bd. II) ausgeführt, für die ergänzende Auslegung der werkvertraglichen Vereinbarungen der Parteien spiele es keine Rolle, ob der Kläger die geschuldete Umsatzsteuer aufgrund insolvenzrechtlicher Vorschriften gegebenenfalls nicht in voller Höhe an das Finanzamt wird abführen müssen, weil dies die gesetzliche Folge eine jeden Insolvenzverfahrens und zugleich der Grund dafür sei, dass den übrigen Gläubigern der zur Masse fließende Betrag unter Umständen zukommen könne.

    Der BGH hat dem Senat mit seinem Urteil vom 16. Juli 2020 - VII ZR 204/18 - (Rn. 22 - 25) aufgegeben, zu prüfen, ob der Kläger Schlussrechnung legen müsste.

  • BFH, 24.05.2023 - XI R 45/20

    Abrechnungsbescheid; Aufrechnung in sogenannten Bauträger-Fällen; keine Pflicht

    (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH steht einem Bauunternehmer bei einem vor dem Erlass des BFH-Urteils in BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128 abgeschlossenen Bauvertrag mit einem Bauträger aufgrund ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags gegen seinen Vertragspartner zu, wenn beide Vertragsparteien übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b UStG ausgegangen sind, der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat und wegen eines Erstattungsverlangens des Bauträgers für den Bauunternehmer die Gefahr besteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen (vgl. BGH-Urteile vom 17.05.2018 - VII ZR 157/17, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2018, 661; vom 10.01.2019 - VII ZR 6/18, HFR 2019, 329; vom 10.01.2019 - VII ZR 7/18, juris; vom 16.07.2020 - VII ZR 204/18, HFR 2020, 958; vom 14.10.2021 - VII ZR 242/20, HFR 2022, 93).
  • OLG Stuttgart, 01.12.2020 - 10 U 211/20

    Anspruch eines Bauunternehmers auf Zahlung von Umsatzsteuer aufgrund einer

    Diese Gefahr besteht im vorliegenden Fall aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20), der in der Folge geänderten Verwaltungspraxis und des Umstands, dass die Beklagte einen Erstattungsantrag gestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - VII ZR 204/18 -, Rn. 18, juris).

    Dies fügt sich in die Entscheidung des BGH ein, wonach es für die ergänzende Auslegung der werkvertraglichen Vereinbarungen keine Rolle spielt, ob der Auftragnehmer die geschuldete Umsatzsteuer aufgrund insolvenzrechtlicher Vorschriften gegebenenfalls nicht in voller Höhe an das Finanzamt wird abführen müssen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - VII ZR 204/18 -, juris zu Rn. 20; insoweit ablehnend zu OLG Celle, Urteil vom 11. September 2018 - 14 U 51/18 -, juris zu Rn. 31).

  • OLG Stuttgart, 16.11.2020 - 10 U 211/20

    Anspruch des Bauunternehmers auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrages bei vorheriger

    Diese Gefahr besteht im vorliegenden Fall aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 ( V R 37/10, BFHE 243, 20 ), der in der Folge geänderten Verwaltungspraxis und des Umstands, dass die Beklagte einen Erstattungsantrag gestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - VII ZR 204/18 -, Rn. 18, juris).

    Dies fügt sich in die Entscheidung des BGH ein, wonach es für die ergänzende Auslegung der werkvertraglichen Vereinbarungen keine Rolle spielt, ob der Auftragnehmer die geschuldete Umsatzsteuer aufgrund insolvenzrechtlicher Vorschriften gegebenenfalls nicht in voller Höhe an das Finanzamt wird abführen müssen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - VII ZR 204/18 -, juris zu Rn. 20; insoweit ablehnend zu OLG Celle, Urteil vom 11. September 2018 - 14 U 51/18 -, juris zu Rn. 31).

  • OLG Nürnberg, 06.05.2022 - 13 U 3646/21

    Rechnung objektiv prüfbar: Einwand fehlender Prüfbarkeit ausgeschlossen!

    a) Entgegen der Auffassung des Beklagten entscheidet der Senat nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20. August 2009 - VII ZR 205/07 und Urteil vom 16. Juli 2020 - VII ZR 204/18).

    So weist der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass etwa dann, wenn die Vorlage einer Schlussrechnung infolge des Zeitablaufs und der Insolvenz des Auftragnehmers unmöglich geworden ist, die restliche Werklohnforderung im Wege einer Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO bestimmt werden kann und erforderlichenfalls muss (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - VII ZR 204/18; Urteil vom 23. September 2004 - VII ZR 173/03).

  • LG Essen, 09.12.2021 - 4 O 72/21

    Bauvertrag, Umsatzsteuer

    Erst zu diesem Zeitpunkt bestand für die Finanzbehörden überhaupt ein Anlass, gegenüber der Bauleistenden Ansprüche geltend zu machen und mithin die erforderliche Gefahr, dass die Finanzämter die Bauleistende auch tatsächlich in Anspruch nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2020, Az. VII ZR 204/18, Rz. 14, beck-online; OLG Celle, Urteil vom 14.05.2020, Az. 5 U 131/19, beck-online; OLG Köln, Urteil v. 04.08.2016, Az. I-7 U 177/15, juris).
  • OLG Dresden, 18.05.2021 - 22 U 440/21
    1.Mit ihrer Berufung räumt die Beklagte zwar grundsätzlich ein, dass der Bundesgerichtshof mit den im angefochtenen Urteil zitierten Entscheidungen (BGH, Urteil vom 16.07.2020, Az.: VII ZR 204/18; BGH, Urteil vom 10.01.2019, Az.: VII ZR 6/18) in vergleichbaren Fällen aufgrund der Neuregelung des § 27 Abs. 19 UStG die Notwendigkeit einer Vertragsauslegung nach § 313 Abs. 1 BGB erkannt und daraus folgend einen Anspruch auf Zahlung der auf sie erbrachten Werkleistungen abzuführende Umsatzsteuer entwickelt hat.
  • KG, 10.11.2020 - 7 U 125/19

    Anspruch des Bauunternehmers auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des

    a) Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in seinen Urteilen vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 - (NJW 2018, 2469), vom 10. Januar 2019 - VII ZR 6/18 (NJW 2019, 1145) und vom 16. Juli 2020 - VII ZR 204/18 (NJW-RR 2020, 1144), welcher sich der Senat anschließt, ist anerkannt, dass einem Bauunternehmer bei einem vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofes vom 22. August 2013 (V R 37/10) abgeschlossenen Bauvertrag mit einem Bauträger aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen seinen Vertragspartner zusteht, wenn beide Vertragsparteien übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 HS 1 UStG ausgegangen sind, der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat und wegen eines Erstattungsverlangens des Bauträgers für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG Umsatzsteuer abführen zu müssen.
  • OLG Rostock, 20.08.2021 - 7 U 90/21

    Abtretungsvertrag durch schlüssiges Handeln möglich: Anspruch auf Teilwerklohn

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